Abrechnung unserer Leistungen
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 mit Gebührensätzen nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung vom 10. Februar 2020.
Je nach erforderlichem Aufwand der tierärztlichen Leistung müssen Tierärzte zwischen dem 1-fachen und dem 3-fachen Satz abrechnen (im Notfall bis zum 4-fachen Satz).
Die Höhe des Gebührensatzes hängt von vielen Kriterien ab. Dazu gehören auch z.B. entsprechendes spezielles Fachwissen der Praxis, moderne Gerätschaften vor Ort und Öffnungszeiten. Aber auch örtliche Verhältnisse (städtisch oder ländlich) spielen eine erhebliche Rolle. Eine Abrechnung unter dem 1-fachen, als auch über dem 3-fachen Satz, ist gesetzlich verboten- mit wenigen Ausnahmen!
Unsere Leistungen werden entsprechend der GOT i.d.R. je nach Leistung zwischen dem 1,2-fachen und dem 1,8- fachen Satz abgerechnet (Im Notdienst zwischen dem 2,0-fachen bis 4-fachen Satz zzgl. einer Grundgebühr von 59,50 €).